Die zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung Berechtigten sind verpflichtet, für ihre Grundstücke die öffentliche Fäkalschlammentsorgungseinrichtung d.h., das vom TAZV „Notter“ vertraglich verpflichtete Entsorgungsunternehmen zu benutzen. Zufahrt und Grundstückskläranlage sind so in Stand zu halten, dass jederzeit ungehindert die Abfuhr erfolgen kann.
Der TAZV „Notter“ oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt den Fäkalschlamm entsprechend der Dringlichkeit ab. Die Grundstückseigentümer oder Benutzer zeigen die Dringlichkeit der Fäkalentsorgung beim Verband an.
Nach den einschlägigen Bestimmungen legt der Trink- und Abwasserzweckverband „Notter“ den Abfuhrrhythmus, die Abfuhrmenge und den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist, fest. Es besteht kein zeitlicher Anspruch auf Fäkalentsorgung. Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf eine zusätzliche Entsorgung beantragen.
Für die Fäkalschlammbeseitigung wird eine Gebühr erhoben. Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
Die Gebühr beträgt 42,06 EUR pro Kubikmeter Abwasser aus einer abflusslosen Grube und 55,82 EUR pro Kubikmeter Abwasser (Fäkalschlamm) aus einer Grundstückskläranlage.